Staatsvertrag von St. Germain

10. September 1919: Staatskanzler Dr. Karl Renner unterzeichnet den Vertrag von St. Germain in Paris.

Der Vertrag von St. Germain wurde am 10. September 1919 von Staatskanzler Dr. Karl Renner in Paris unterzeichnet. Die Ratifikation durch die beteiligten alliierten Mächte dauerte fast ein Jahr, so dass der Vertrag erst am 16. Juli 1920 in Kraft trat.

Innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt musste die Kärntner Volksabstimmung durchgeführt werden. 

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Präambel/Promulgationsklausel

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,
die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;
Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschecho-Slowakei,
die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,
einerseits

und Österreich,

andrerseits

in Anbetracht,

daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;


daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;
in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;


daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben, daß der tschecho-slowakische Staat, in dessen Gebiet ein Teil der Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien, unabhängigen und verbündeten Staat bildet;


daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des Königreiches Serbien als freien, unabhängigen und verbündeten Staat unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt haben;
in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat, zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;
zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)


nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nimmt der Kriegszustand ein Ende.
Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden amtliche Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.

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